Die SachKunde mit Qualifikation gemäß § 11 TierSchutzGesetz
für Terraristik,
Süßwasseraquaristik und Meerwasseraquaristik.
Diese höhere Stufe der Sachkundeprüfung ist für gewerblich orientierte Interessenten und Prüflinge vorgesehen und ist somit für folgende Personengruppen notwendig:
a) Auszubildende im Zoofachhandel
Mit der neuen Verordnung über die Berufsausbildung vom 16.07.2004 für die Ausbildungsberufe „Kaufmann / Kauffrau im Einzelhandel“ und „Verkäufer / Verkäuferin im Einzelhandel“ ist das Berufsbild des spezialisierten Zoofachkaufmannes im eigentlichen Sinne nicht mehr gegeben, da die zoofachlichen Inhalte, welche noch in der vorherigen Ausbildungsverordnung vorhanden waren, nun nicht mehr definiert sind. Somit ist eine fachliche Prüfung der Berufsbezogenen Warenkenntnisse und natürlich auch der Tierkunde nicht mehr in einem Prüfungsrelevanten Rahmen möglich, da die Themen durch die Ausbildungsverordnung nicht mehr vorgegeben sind.
Gemäß der Revision des Tierschutzgesetzes vom 22.02.2007 (Hirt/Maisack/Moritz, Vahlen Verlag) ist bei einem Antrag auf Genehmigung gemäß § 11 Tierschutzgesetz auf ein Fachgespräch mit dem Auszubildenden nicht mehr zu verzichten, sondern eine Sachkunde für die jeweiligen Tierfamilien ist nachzuweisen. Früher wurde aufgrund der Ausbildung in einem Kaufmännischen Beruf / Zoofachhandel in vielen Fällen von den zuständigen Veterinärbehörden automatisch eine entsprechende § 11-Genehmigung erstellt. Diese Vorgehensweise ist nun nicht mehr möglich.
Statt dessen muss der Auszubildende nun für jeden Tierbereich einen separaten Sachkundenachweis mit Qualifikation gemäß § 11 Tierschutzgesetz vorlegen um beispielsweise als verantwortliche Person in einem Betrieb oder Zoologischen Filialunternehmen tätig werden zu können. Derartige Genehmigungen sind immer auf Personen bezogen!
b) Personen die sich qualifizieren wollen oder müssen:
Je nach Veterinärbehörde kann es für den Hobbyzüchter notwendig werden eine entsprechende Sachkunde mit Qualifikation vorlegen zu müssen, wenn dieser von den Behörden als Gewerbsmäßig Züchtender eingestuft wird und er deshalb einen Antrag zur Genehmigung zum Handel und Zucht mit Wirbeltieren gemäß § 11 Tierschutzgesetz stellen muss. Darüber hinaus kann natürlich jeder Interessierte diese zusätzliche Qualifikation für sich erlangen.
c) Personen die sich im Tierhandel selbstständig machen wollen: